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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12 (https://dejure.org/2015,13055)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2015 - 4 B 21.12 (https://dejure.org/2015,13055)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 4 B 21.12 (https://dejure.org/2015,13055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG, § 44 VwVfG BB, § 39b BG BB
    Anspruch, für den Zeitraum der Verbeamtung in Teilzeit besoldungs- und versorgungsrechtlich gleichgestellt zu werden mit denjenigen Beamtinnen und Beamten, die in Vollzeit beschäftigt waren; Rechtmäßigkeit bzw. Nichtigkeit einer unfreiwilligen Teilzeitanordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 44 VwVfG BB, § 39b aF BG BB
    Lehrerin; antragslose unfreiwillige (bestandskräftige) Teilzeitanordnung bei der Einstellung als Probebeamter bzw. der Umwandlung eines Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Nichtigkeit; schwerwiegender und offensichtlicher Fehler (hier ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Die Handlungsweise des Beklagten habe diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seit Langem - und nicht erst seit deren Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2010 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -) - anerkannten Prinzipien außer Kraft gesetzt.

    Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013, a.a.O. Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, 260 ff.).

    aa) Mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit des § 39 b LBG a.F. als Anknüpfungspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der im Zusammenhang mit der Verbeamtung auf Probe stehenden Teilzeitanordnung ist dieses Tatbestandsmerkmal schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesverfassungsgericht den auch hier maßgeblichen Verfassungsverstoß einer vergleichbaren niedersächsischen Bestimmung erst mit seinem Beschluss vom 19. September 2007 (a.a.O.) festgestellt hat.

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Die Handlungsweise des Beklagten habe diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts seit Langem - und nicht erst seit deren Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2010 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -) - anerkannten Prinzipien außer Kraft gesetzt.

    Diese Anordnungen stellen jeweils die wirksame Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Dass die Berufung in das Beamtenverhältnis und die zugleich ausgesprochene Teilzeitanordnung jeweils für sich zu betrachten sind, lässt sich ebenso wie die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnung im Zusammenhang mit der Lebenszeitverbeamtung erst seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2010 (a.a.O.) in überzeugender Weise nachvollziehen, drängte sich den Verwaltungsgerichten und auch dem Senat aber vor dieser Entscheidung nicht zuletzt wegen des durchaus mehrdeutigen Wortlauts des § 39 b Abs. 1 LBG a.F. nicht auf: Anders als die Klägerin meint, musste sich aus der in der genannten Norm enthaltenen Geltungsfrist in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für einen mit den Umständen vertrauten und verständigen Beobachter nicht klar erkennbar ergeben, dass Teilzeitanordnungen im Zusammenhang mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit bereits zeitlich nicht mehr in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen; der Wortlaut des § 39 b LBG a.F. konnte auch so verstanden werden, dass Beamte, die bis zum 31. Dezember 1999 zu in Teilzeit beschäftigten Beamten auf Probe ernannt worden waren, konsequenterweise - im Sinne einer Gesamtbetrachtung des sich in verschiedene Abschnitte (Probezeit, Lebenszeit) gliedernden Beamtenverhältnisses - auch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen werden konnten.

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 1.96

    Gewerbesteuer - Aussetzungszinsen - Abgabenvereinbarung - Erlaß von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage (vgl. zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 1.96 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.; s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 -, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "offensichtlich": BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.).

    (a) Ein so genannter "gesetzloser" Verwaltungsakt ist nicht ohne Weiteres als nichtig zu erachten (vgl. zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (so zu § 44 Abs. 1 VwVfG BVerwG, a.a.O.; s. ferner Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, juris Rn. 22 m.w.N.) bzw. zu diesen Grundsätzen und Anschauungen in einem grundlegenden Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 C 13.81 -, juris Rn. 11); Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt werden, dass von niemanden erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. zu § 125 Abs. 1 AO, der mit § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg im Wesentlichen identisch ist, BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 -, juris Rn. 21 f.; im Anschluss daran, aber im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "offensichtlich": BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997, a.a.O.).

    Maßgeblich sind danach allein Gewicht und Bedeutung des Fehlers, nicht aber, welcher Art oder in welche Kategorie er einzuordnen ist (vgl. Sachs, in: a.a.O., Rn. 103 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985, a.a.O., Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 34.13

    Anspruch eines Lehrers auf Rücknahme der bestandskräftigen Teilzeitanordnung und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Gründe, die dazu berechtigen, diese Verwaltungsakte in dem - für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit und der sie treffenden Fehlerfolgen maßgeblichen - Zeitpunkt ihres Erlasses (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Nichtigkeit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 16) als nichtig und damit als unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg - VwVfG Bbg - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1998, GVBl. I S. 178) anzusehen, liegen nicht vor (ebenso von der Wirksamkeit ausgehend BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 34.13 -, juris Rn. 9).

    Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013, a.a.O. Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, 260 ff.).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 (- 2 C 50.09 -) berufe, überzeuge dies nicht, weil in dieser Entscheidung, die ohnehin eine andere Sachverhaltskonstellation betreffe, der Rang des Prinzips der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip in ihrer Tragweite und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 5 GG in den Jahrzehnten zuvor nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

    Danach bleiben vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71.08 -, juris Rn. 20; s. auch Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris Rn. 11 f., wonach im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Rücknahme einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsverfügung deren Aufrechterhaltung nicht deshalb für "schlechthin unerträglich" befunden wurde, weil sie auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, an die die Verwaltung im Erlasszeitpunkt gebunden war).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 84.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 84.08 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Diese Vorschrift regelte die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung, nicht aber bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses, und eröffnete die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 174.81

    Gesetzwidriger Beitragsverzicht - Unbeachtlichkeit - Gewährender Verwaltungsakt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    (2) Der Verstoß der mit der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin zusammenhängenden Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums führt ebenfalls zu keinem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg a.F. Allein die Verletzung bedeutsamer Rechtsbestimmungen oder darin enthaltener Prinzipien, seien sie auch verfassungsrechtlich verankert, führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (s. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, juris Rn. 25, und vom 26. August 1977 - 7 C 71.74 -, juris Rn. 21; vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 174.81 -, juris Rn. 17; zu einer Verletzung von Grundrechten Sachs, in: a.a.O., Rn. 103).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    Dass das Bundesverwaltungsgericht der obligatorischen Teilzeitbeschäftigung von neuernannten Beamten in früheren Entscheidungen die Rechtmäßigkeit abgesprochen hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, - 2 C 14.88 - und - 2 C 30.88 -, dokumentiert jeweils in juris), rechtfertigt keine andere Bewertung, weil in den dort zugrunde liegenden Fällen die fehlerhafte Anwendung der für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung herangezogenen Rechtsgrundlage, nicht aber deren Verfassungsgemäßheit im Mittelpunkt der Betrachtungen stand.
  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2015 - 4 B 21.12
    (2) Der Verstoß der mit der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin zusammenhängenden Teilzeitanordnung gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation des Berufsbeamtentums führt ebenfalls zu keinem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG Bbg a.F. Allein die Verletzung bedeutsamer Rechtsbestimmungen oder darin enthaltener Prinzipien, seien sie auch verfassungsrechtlich verankert, führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (s. BVerwG, Urteile vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, juris Rn. 25, und vom 26. August 1977 - 7 C 71.74 -, juris Rn. 21; vgl. zu einem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 174.81 -, juris Rn. 17; zu einer Verletzung von Grundrechten Sachs, in: a.a.O., Rn. 103).
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88
  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 30.88

    Ordnungsgeämßheit einer Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten

  • OVG Thüringen, 05.11.2002 - 4 ZKO 834/01

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Abgabenbescheid; Zweckverband;

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • VG Cottbus, 07.08.2003 - 5 K 1533/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - 4 B 18.05

    Einstellungsteilzeit

  • BVerwG, 26.08.1977 - VII C 71.74

    Gemeinschaftsrecht - Verfügung einer nationalen Behörde - Fristversäumnis -

  • BVerwG, 13.10.1986 - 6 P 14.84

    Personalvertretung - Mängel des Beschlussverfahrens - Stufenvertretung

  • VG Freiburg, 22.12.1988 - 3 K 1/88
  • BVerwG, 19.02.2014 - 4 B 40.13

    Zu den Anforderungen an die organische Siedlungsstruktur

  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 10.70

    Feststellung von Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten - Umgehung

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

  • BVerwG, 18.10.1983 - 1 C 13.81

    Berliner Verwaltungsverfahrensrecht - Erstbehörde - Förmliches

  • BVerwG, 17.12.2009 - 2 C 71.08

    Altersgrenze; Amt mit leitender Funktion; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit;

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